Mit ihrer Begründung, der Kläger habe die Behauptungen der Beklagten nicht genügend bestritten, habe die Vorinstanz Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB missachtet. In Abs. 2 habe der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung hinterlegt, dass Parteien am ehelichen Vermögen als Miteigentümer grundsätzlich gleich berechtigt seien. Deshalb habe der Gesetzgeber in Art. 200 Abs. 1 ZGB weiter vorgegeben, dass derjenige, der Eigengutsinvestitionen oder -forderungen behaupte, dies nicht bloss behaupten, sondern strikt nachweisen müsse.