Der nach Abzug dieser Einlagen sowie der beiden WEF-Beiträge (von je Fr. 21'500.00) verbleibende Rest von Fr. 269'761.17 (vgl. angefochtener Entscheid II.5.6.6.) stehe den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 134'880.60 als Gewinn zu (angefochtener Entscheid E. II.5.6.7). Während der ganze Gewinnanteil beim Kläger zusammen mit der Einlage in dessen Errungenschaft falle, verteilte die Vorinstanz den Gewinnanteil der Beklagten proportional auf ihre Einlagen aus Eigengut (mit Fr. 88'325.80) und Errungenschaft (mit Fr. 18'641.95) sowie den WEF-Vorbezug (mit Fr. 27'912.85), wobei sie den auf den WEF-Anteil entfallenden Teil – unter Hinweis auf das Urteil des