Die Vorinstanz hat die Sachdarstellung der Beklagten zur Liegenschaftsfinanzierung übernommen. Aus dem vom Kläger zum Beleg der Richtigkeit seiner Auffassung angeführten Grundbuchauszug LIG T._____ […], dem Kaufvertrag zum Grundstück vom 10. September 2010 sowie zwei Anmeldungen von Veräusserungsbeschränkungen der AA._____ (Beilagen Kläger 21-23 vom 2. Juli 2020) ergebe sich nichts über die genauen Anteile der Ehegatten an der Finanzierung der Liegenschaft; insbesondere lasse sich daraus nicht auf die den Eigenmitteln zugrunde liegenden Gütermassen schliessen.