5.2.2.1. Unbestrittenermassen haben beide Parteien im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks und dem Hausbau je einen WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 21'500.00 getätigt. Während der Kläger aus diesem Umstand ableitete und weiterhin ableitet, dass der nach Abzug der (zurückzubezahlenden) WEF-Vorbezüge verbleibende Rest hälftig den Errungenschaften der Parteien zuzuteilen sei, hat die Beklagte vor Vorinstanz geltend gemacht, die Parteien hätten – abgesehen von den WEF-Vorbezügen – weitere Eigenmittel für den Kauf des Grundstücks und die Erstellung der ehelichen Liegenschaft aufgewendet, der Kläger ausschliesslich aus Errungen-