O., N. 13 f. zu Art. 548/549 OR) postuliert für den Fall der Ehegattengesellschaft allerdings davon abweichend eine zu den Einlagen der Eheleute proportionale Beteiligung am Gewinn, weil dies dem eherechtlichen System des der variablen Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB entspreche, was eine Vermutung rechtfertige, dass die Eheleute das gewollt hätten, was der Gesetzgeber als gerecht empfunden habe. Wie es sich damit verhält, kann indes für den vorliegenden Fall offenbleiben, nachdem die Beklagte, obwohl ihre Einlage in die Ehegattengesellschaft über anderthalbmal so gross war wie diejenige des Klägers, lediglich eine hälftige Teilung des Gewinns verlangt (vgl. Duplik, act. 237).