STAEHELIN (a.a.O., N. 13 f. zu Art. 548/549 OR) postuliert für den Fall der Ehegattengesellschaft allerdings davon abweichend eine zu den Einlagen der Eheleute proportionale Beteiligung am Gewinn, weil dies dem eherechtlichen System des der variablen Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB entspreche, was eine Vermutung rechtfertige, dass die Eheleute das gewollt hätten, was der Gesetzgeber als gerecht empfunden habe.