Im Rahmen der anschliessenden inneren Liquidation sind zunächst den Gesellschaftern die Auslagen und Verwendungen im Sinn von Art. 537 OR zu ersetzen und dann die von ihnen (ursprünglich und nachträglich) geleisteten Einlagen zurückzuerstatten, wenn auch nur wertmässig (vgl. Art. 548 OR, insbesondere Abs. 1 und 2 wonach die Gesellschafter – zumindest von Gesetzes wegen – die zu Eigentum [quoad dominium] eingebrachten Sachen nicht an den Gesellschafter, der sie eingebacht hat, zurückfallen, dieser jedoch Anspruch auf den Wert hat, für den sie übernommen worden ist; zur gesellschaftsrechtlichen Liquidation vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2024, N. 6 ff.