Die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung (Liquidation) richtet sich nach Art. 548 ff. OR. Danach hat zuerst die äussere Liquidation zu erfolgen, in der die Beziehungen zu Dritten aufgelöst und insbesondere Schulden (Hypotheken) zurückbezahlt werden. Im Rahmen der anschliessenden inneren Liquidation sind zunächst den Gesellschaftern die Auslagen und Verwendungen im Sinn von Art. 537 OR zu ersetzen und dann die von ihnen (ursprünglich und nachträglich) geleisteten Einlagen zurückzuerstatten, wenn auch nur wertmässig (vgl. Art.