209 Abs. 3 ZGB. Der Umstand, dass der andere Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb des Vermögensgegenstands beigetragen hat, lässt dagegen eine Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB entstehen. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Aufstellung des Vorschlags der Beklagten durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. II.5.7 [S. 79]) als ungenau. Wegen des Übergewichts des von der Beklagten beim Erwerb des Grundstücks eingesetzten Eigenguts hätte der Gesellschaftsanteil bzw. der Liquidationserlös der Beklagten ihrem Eigengut (so die Beklagte ausdrücklich in der Duplik, act. 238) und ihrer Errungenschaft eine Ersatzforderung inkl. Mehrwertanteil nach Art.