O., N. 14 f. zu Art. 196 ZGB). Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligung (z.B. Amortisationen einer Hypothek oder wertvermehrende Investitionen) vermag keine Massenumteilung zu bewirken und Hypotheken sowie (nicht rückerstattungspflichtige) Vorbezüge für Wohneigentum haben keinen Einfluss auf die Massenzuteilung (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 196 ZGB). In dem Umfang, wie die andere Gütermasse des am Vermögensgegenstand Berechtigten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zum Erhalt des Vermögensgegenstands beigetragen hat, kommt es zu einer Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB.