Zum andern sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf das Hauptaktivum der Parteien (Ehegattengesellschaft bzw. Gesellschaftsanteile) zu ergänzen: Für den Fall, wo für den Erwerb eines Vermögensgegenstands (auch Anteil am Gesamt- oder Miteigentum) sowohl Er- rungenschafts- als auch Eigengutsmittel verwendet worden sind, darf dieser Gegenstand nur einer Gütermasse (Errungenschaft oder Eigengut) zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt dabei nach dem Kriterium des quantitativen Übergewichts, wobei bei exakt gleichem Beitrag der Gütermassen in Anlehnung an Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft zu bejahen ist (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art.