Art. 208 ZGB) hinzugerechneten Vermögens und der Ersatzforderungen nach Art. 206 und 209 ZGB (dazu sogleich) nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB; nach dessen Abs. 2 wird ein Rückschlag nicht berücksichtigt). Der Vorschlag stellt dabei eine rein rechnerische Grösse dar (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜL- LER, a.a.O., N. 5 zu Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 214 ZGB). Es resultiert mit anderen Worten letztlich eine Geldforderung, die der Ehegatte mit dem grösseren Vorschlag dem anderen zu bezahlen hat.