Was die – von der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime beherrschte – güterrechtliche Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht im Übrigen anbelangt (insbesondere auch die gesetzlichen Vermutungen von Art. 205 ZGB, wonach Vermögenswerte, die sich im Zeitpunkt der Güterstandsauflösung im gemeinsamen Besitz befunden haben, im Miteigentum beider Ehegatten stehen, und alles Vermögen eines Ehegatten [auch Miteigentumsanteile nach Art. 205 Abs. 2 ZGB] bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gelten) kann sodann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Immerhin sei zum einen Folgendes rekapituliert: