Da sie naturgemäss keiner Bewertung bedürfen, sind sie grundsätzlich zum Nominalwert einzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aufwiesen. Sodann gilt für den Fall, dass nach Auflösung des Güterstandes Errungenschaftswerte (hier Ehegattengesellschaft) gegen Entgelt veräussert werden, grundsätzlich, dass der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung des veräusserten Gegenstandes tritt (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 214 ZGB).