204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bestimmung des Werts der in jenem (Auflösungs-) Zeitpunkt vorhandenen Errungenschaftsaktiven und -passiven ist dagegen der Zeitpunkt, in dem die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet (Art. 214 ZGB), d.h. bei einer Auseinandersetzung in einem streitigen Verfahren per Tag des gerichtlichen Urteils (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 9 zu Art. 214 ZGB). Eine (scheinbare) Ausnahme gilt für Geldforderungen und Geldschulden: Da sie naturgemäss keiner Bewertung bedürfen, sind sie grundsätzlich zum Nominalwert einzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes aufwiesen.