5. Güterrecht 5.1. Rechtliches Unbestrittenermassen unterstanden die Parteien während der Ehe dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Auf entsprechende von beiden gestellte Anträge hin wurde allerdings schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens im Eheschutzverfahren SF.2017.84 die Gütertrennung angeordnet, und zwar mit Wirkung ab 1. November 2017 (Dispositiv-Ziffer 4 des Eheschutzentscheides vom 19. April 2018). Damit hat die im vorliegenden Scheidungsverfahren vorzunehmende güterrechtliche Auseinandersetzung bezogen auf den 1. November 2017 als Auflösungsdatum stattzufinden (Art. 204 Abs. 2 ZGB).