Sparquote] ./. Fr. 1'020.00 [Unterhaltsbeitrag C._____]) beläuft sich auf Fr. 699.00. Der Betreuungsunterhalt für die Beklagte reduziert sich zufolge des tieferen Steueranteils auf Fr. 677.00 (= Fr. 3'737.00 + Fr. 418.00 ./. Fr. 3'478.00) und ist (wie in der Phase 2) hälftig auf D._____ und E._____ zu verteilen mit Fr. 339.00. - 57 - Es resultieren folgende Unterhaltsbeiträge: Beklagte: Fr. 1'336.00, welcher – nach der Dispositionsmaxime massgebliche – Betrag weiterhin unter dem ihr an sich zustehenden Unterhaltsanspruch von Fr. 1'572.35 bleibt