Der Betreuungshalt von nach wie vor Fr. 660.00 ist, nachdem C._____ in dieser Phase die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben wird, nur mehr auf D._____ und E._____ mit je Fr. 330.00 zu verteilen. Der Überschuss reduziert sich leicht um Fr. 43.00 (= Fr. 93.00 [Erhöhung der familienrechtlichen Existenzminima gegenüber Phase 1]./. Fr. 50.00 [Mehreinkommen gegenüber Phase 1]) von Fr. 4'371.00 auf Fr. 4'328.00 und der 1/7-Überschus- santeil der Kinder auf Fr. 618.00. Es ergeben sich folgende (gerundeten) Unterhaltsbeiträge: Beklagte: Fr. 1'161.25 gemäss Dispositionsmaxime bei einem Unterhaltsanspruch von nach wie vor an sich Fr. 1'572.45 inkl. Vorsorgeunterhalt