Im Umfang, in dem die Beklagte ihr familienrechtliches Existenzminimum inkl. Steueranteil (Fr. 3'737.00 + Fr. 401.00) nicht durch eigene Einkünfte (Fr. 3'478.00) zu decken vermag, d.h. im Umfang von Fr. 660.00 ist Betreuungsunterhalt geschuldet. Er ist je zu einem Drittel mit Fr. 220.00 auf die Kinder zu verteilen. - 54 - Damit ergeben sich die folgenden (hier wie in den weiteren Phasen jeweils mathematisch auf die nächsten Fr. 5.00 gerundeten) Unterhaltsbeiträge (exkl. Kinderzulage):