Damit verbleibt dem Kläger ein Betrag von Fr. 180.00 (= Fr. 6'621.00 ./. Fr. 6'066.10 ./. Fr. 375.00). An dieser somit gegenüber der letzten Zeit des ehelichen Zusammenlebens der Parteien erhöhten Leistungsfähigkeit der Parteien des Klägers partizipieren die Kinder, nicht aber die Beklagte (vgl. E. 4.4). Der 1/7-Anteil der Kinder als kleine Köpfe am Überschuss von Fr. 4'371.00 (= Fr. 16'002.00 [Gesamteinkommen] ./. Fr. 9'381.00 [familienrechtliche Existenzminima] ./. Fr. 375.00 [Vorsorgeunterhalt] ./. Fr. 1'375.00 [Steuern] ] ./. Fr. 500.00 [Sparquote]) beläuft sich auf (gerundet) Fr. 625.00.