Gesichtspunkt, dass die Beklagte in der Phase 1 für sich lediglich einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'032.25 beansprucht, der sogar unter dem für die Aufrechterhaltung der letzten Lebenshaltung notwendigen Betrag von Fr. 1'197.45 und über den wegen der insoweit zur Anwendung gelangenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), könnte an sich auf die Berechnung verzichtet werden. Indes ist kein Grund ersichtlich, wieso die Überschussanteile aufgrund des Verzichts des obhutsberechtigten Elternteils anwachsen sollten. Der Vorsorgeunterhalt errechnet sich wie folgt: