4.8.2.4. Mit Bezug auf weitere Details der vorinstanzlichen Berechnung der Vorsorgelücke sind folgende Bemerkungen anzubringen (vgl. grundsätzlich Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14. November 2008, teilweise publiziert in BGE 135 III 158). Erstens rechtfertigt es sich, die BVG-Beiträge auf dem koordinierten Lohn (sowohl auf dem fiktiven Bruttolohn als auch dem tatsächlich erzielten Bruttolohn) auf 15 % (gegenüber Vorinstanz 16 %) festzusetzen. Denn die Beklagte weist eine Vorsorgelücke nur im Altersabschnitt 45-54 auf und in diesem betragen die Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG 15 % (sodass kein Durchschnitt zu ermitteln ist). Sodann wird von AESCHLIMANN/BÄHLER (a.a.