Damit vermag die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Die Vorsorgelücke als solche ist unabhängig von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, die in verschiedenen Phasen der Unterhaltsberechnung variieren kann, zu bestimmen, dagegen sehr wohl unter Berücksichtigung der Eigenversorgungskapazität der Unterhaltsgläubigerin, die ebenfalls variieren kann.