dazu ausgeführt: "Im Vordergrund steht daher, die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, [Hervorhebung durch Kursivschrift hinzugefügt] in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen …". Damit vermag die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu überzeugen.