4.8.2.1. Erstens fragt sich, ob Vorsorgeunterhalt erst dann zuzusprechen ist, wenn nach Bestimmung des (Verbrauchs-) Unterhalts, der die Fortführung der letzten ehelichen Lebenshaltung deckt, noch ein Überschuss verbleibt (so sind allenfalls die Ausführungen bei BÜCHLER/RAVEANE [a.a.O., N. 13 zu Art. 125 ZGB] zu verstehen) oder ob Vorsorgeunterhalt vom Unterhaltsschuldner schon aus dem ihm aus der Gegenüberstellung von Einkommen und familienrechtlichem Existenzminim verbleibenden Überschuss zu bestreiten ist. Vorzuziehen ist die zweite, auch von der Vorinstanz gewählte Lösung. Dies aus Gründen der Gleichbehandlung.