Auch wenn Kinder damit noch nicht wirtschaftlich selbständig sind, differiert die Höhe der Ausbildungs- bzw. Schulkosten in Abhängigkeit vom Arbeits- / Schulweg erheblich, weshalb dafür kein Betrag eingesetzt werden kann, solange sich der Ausbildungsweg des Kindes nicht konkret abzeichnet. Dies gilt umso mehr, als es zu bedenken gilt, dass sich das eine Lehre absolvierende Kind mit seinem Lehrlingslohn an der Bestreitung seines Unterhalts zu beteiligen hat (Art. 323 Abs. 2 ZGB). Unter Umständen deckt dieser Beitrag die ganzen Ausbildungskosten (vgl. Ziffer IV.2 der SchKG-Richtlinien, wonach der Beitrag bis zur Höhe des SchKG- Grundbetrags von Fr. 600.00 gehen kann).