Die Beklagte macht in ihrer Berufungsantwort (S. 10 und 19 Ziff. 20 und 42) ab Volljährigkeit der Kinder KVG-Prämien von mindestens Fr. 350.00 geltend und verlangt zusätzlich die Berücksichtigung angemessener Kosten für Kommunikation, Mobilität und auswärtige Verpflegung. Was die obligatorische Krankenversicherung anbetrifft, wird sich die KVG- Prämie der Kinder mit dem Erreichen der Volljährigkeit in der Tat massgeblich erhöhen, weil sie in die Kategorie "junge Erwachsene" wechseln. Dabei erscheint es angezeigt, von der kantonalen Richtprämie auszugehen (Fr. 4'040.00 pro Jahr bzw. Fr. 336.65 pro Monat).