Falle von E._____ in den Phasen 4 und 5. In der Phase 1 ist E._____ familienrechtliche Existenzminimum bei einem SchKG-Grundbetrag von noch Fr. 400.00 einerseits und unbeanstandeten Fremdbetreuungskosten von Fr. 367.25 anderseits auf gerundet Fr. 1'207.00 zu veranschlagen und in den Phasen 2 und 3 auf Fr. 1'300.00 (Erhöhung des SchKG-Grundbetrags auf Fr. 600.00 bei Reduktion der Fremdbetreuungskosten um Fr. 107.25 auf Fr. 260.00).