4.6.2.4. KVG- / VVG-Prämien Mit ihrer Berufungsantwort und nun auch mit Eingabe vom 10. Februar 2025 weist sich die Beklagte über die jährliche Anpassung der Krankenkassenprämien aus. Gemäss den Policen 2025 (Beilage 30 zur beklagtischen Eingabe vom 10. Februar 2025) belaufen sich die KVG-Prämie seit 1. Januar 2025 auf Fr. 447.65 und die Zusatzversicherungsprämien auf insgesamt Fr. 95.85 (gegenüber Fr. 399.20 bzw. Fr. 79.65 gemäss angefochtenem Urteil). Diese Erhöhungen sind als zulässige Noven (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. oben E. 2.1 in fine) zu berücksichtigen.