Drittens habe die Vorinstanz den Grundsatz der festen und veränderlichen Kosten gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien missachtet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Prämie für die Motorfahrzeugversicherung (Fr. 1'207.40) und der Strassenverkehrsabgabe als fixe Kosten sowie den variablen Unterhalts- und Betriebskosten (mindestens eine Tankfüllung pro Monat à Fr. 90.00) seien die von der Beklagten an der Hauptverhandlung geltend gemachten Arbeitswegkosten von zumindest Fr. 200.00 pro Monat angemessen bzw. sogar nachgewiesen.