Beklagte mit dem Betrag von Fr. 56.00 zu Unrecht schlechter gestellt als für den Fall der Benützung des öffentlichen Verkehrs; die auf den Monat umgerechneten Kosten eines Jahresabonnements A-Welle für 1-2 Zonen, die die Vorinstanz ab der Phase 2 im beklagtischen Bedarf eingesetzt habe, beliefen sich auf Fr. 68.25. Drittens habe die Vorinstanz den Grundsatz der festen und veränderlichen Kosten gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien missachtet.