In ihrer Berufung (S. 12 f., B-act. 142 f.) kritisiert die Beklagte den errechneten Betrag als aus dreierlei Gründen zu tief angesetzt. Erstens habe die Vorinstanz übersehen, dass die Beklagte ihr 50 %-Pensum an drei Tagen erfülle und den Weg somit sechsmal pro Woche zurücklege; schon unter diesem Gesichtspunkt erhöhten sich die Arbeitswegkosten auf Fr. 68.00 (3.7 km x 2 x 21.7 x Fr. 0.70/km x 0.6). Zweitens habe die Vorinstanz die - 44 -