Die Rechtsprechung lasse es schliesslich in einer Konstellation, wo ein Ehegatte seinen Wohnkomfort freiwillig oder notgedrungen einschränke, mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu, dass nicht nur die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Kosten angerechnet würden, sondern derjenige Betrag, der an sich verbraucht werden dürfte. Die Vorinstanz hätte bei der Beklagten und den Kindern angemessene Wohnkosten von Fr. 2'600.00 berücksichtigen müssen, sodass nach Abzug der Wohnkostenanteile der Kinder von 3 x Fr. 250.00 bei der Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'850.00 einzusetzen seien.