In deren Rahmen seien nämlich den finanziellen Verhältnissen der Eheleute angemessene und nicht bloss am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung lasse es schliesslich in einer Konstellation, wo ein Ehegatte seinen Wohnkomfort freiwillig oder notgedrungen einschränke, mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu, dass nicht nur die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Kosten angerechnet würden, sondern derjenige Betrag, der an sich verbraucht werden dürfte.