Soweit die Vorinstanz weiter darauf hinweise, dass die Beklagte ihren Wunsch nach höherem Wohnkomfort aus einem allfälligen Überschuss finanzieren könne, unterwandere sie den mit der zweistufigen Unterhaltsberechnung verfolgten Zweck. In deren Rahmen seien nämlich den finanziellen Verhältnissen der Eheleute angemessene und nicht bloss am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten zu berücksichtigen.