Obwohl die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Oktober 2021 betreffend die Abänderung des Eheschutzurteils noch ausgeführt habe, dass die Wohnung der Beklagten nicht übermässig gross erscheine, und darauf hingewiesen habe, dass die Wohnkosten des Klägers nur 15 % unter den ihrigen (mit den Kindern) lägen, erachte sie es nun im angefochtenen Entscheid als den Söhnen zumutbar, ein Zimmer zu teilen. Soweit die Vorinstanz weiter darauf hinweise, dass die Beklagte ihren Wunsch nach höherem Wohnkomfort aus einem allfälligen Überschuss finanzieren könne, unterwandere sie den mit der zweistufigen Unterhaltsberechnung verfolgten Zweck.