4.6.2.2. Wohnkosten Mit ihrer Berufung (S. 8 ff., B-act. 138 ff.) beanstandet die Beklagte weiter, dass die Vorinstanz lediglich die tatsächlichen Wohnkosten von (damals) Fr. 2'060.00 bzw. – unter Berücksichtigung der Parkplatzmiete von Fr. 130.00 – Fr. 2'190.00 veranschlagt habe. Sie habe schon vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die von ihr und den Kindern nach dem Verkauf der ehelichen Wohnung bezogene Viereinhalbzimmerwohnung bereits zu klein - 42 -