Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen" oder eines Paares mit Kindern von Fr. 1'700.00 betragen soll. Dies zumal (1.) die Existenzminima von Kindern insbesondere inkl. der mit einem Mehrpersonenhaushalt mit Kindern üblicherweise verbundenen höheren Wohnkosten und allfälliger Kosten der Kinderbetreuung separat berücksichtigt werden, (2.) in einem Mehrpersonenhaushalt Synergien und nicht Mehrkosten eintreten und (3.) umgekehrt dem nicht obhutsberechtig-