138). In der Tat hat das Bundesgericht in besagtem Entscheid festgehalten, dass die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge zugrunde zu legen seien. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 3) und von den kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden sind (BÜHLER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 119 zu Art. 117 ZPO).