4.6.2.1. Grundbetrag Die Beklagte rügt, dass entgegen der höchstrichterlichen Vorgabe (in BGE 147 III 265 E. 7.2) ihr nicht der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zugestanden, sondern lediglich ein solcher von Fr. 1'200.00 eingesetzt worden sei (beklagtische Berufung S. 8, B-act. 138).