Es resultierten so für die Beklagte Bedarfszahlen (ohne Steueranteil) von Fr. 3'414.85 (Phase 1), Fr. 3'297.10 (Phasen 2 und 3), Fr. 3'363.10 (Phase 4) und Fr. 3'407.10 (Phase 5) (vgl. E. 4.2.2.3). Unbestrittene Positionen sind einzig die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung, die Versicherungsund Kommunikationspauschale sowie ab der Phase 2 auch die Arbeitswegkosten. Immerhin sind die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in den Phasen 1-3 entsprechend dem oben angerechneten Erwerbspensum von 60 % auf Fr. 132.00 zu erhöhen. - 41 -