Nach dem Gesagten ist der Beklagten ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'478.00 anzurechnen (bei 60 %). Nach E._____ Übertritt in die Oberstufe im August 2028 (angefochtener Entscheid E. II.3.3.6) ist ihr in der Phase 4 ein Einkommen von Fr. 4'637.00 aus einer 80 %-Tätigkeit (= Fr. 3'478.00 : 6 x 8) bzw. nach Vollendung des 16. Altersjahres durch E._____ in der Phase 5 ein solches von Fr. 5'797.00 aus einer 100 %- Tätigkeit (= Fr. 3'478.00 : 6 x 10) anzurechnen.