ihrer Berufung (S. 7, B-act. 137) auf, dass die Ermittlung ihres Einkommens bei Fr. 2'972.75 durch die Vorinstanz zu hoch ausgefallen ist, weil die Vorinstanz bei der – ausgehend von einem (nicht streitigen) Stundenlohn von Fr. 40.53 – angestellten Berechnung des Jahreslohnes keinen Abzug für 7.5 Feiertage vornahm und den BVG-Abzug zu tief veranschlagte, sodass bei (gemäss Beklagter) korrekter Berechnung ein Einkommen von Fr. 2'733.45 (50 % des Jahreslohnes von Fr. 65'602.40 : 12) resultiert. Die Herleitung dieses Betrags ist nachvollziehbar und wird vom Kläger in seiner Berufungsantwort keiner Kritik unterzogen.