Auf Pensen von 50 %, 80 % und 100 % umgerechnet, resultieren die von der Beklagten korrekt errechneten Einkommen von Fr. 2'660.90, Fr. 4'257.45, Fr. 5'321.85. Der erste Betrag von Fr. 2'660.90 deckt sich praktisch mit dem für die Beklagte im Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz ermittelten Betrag von Fr. 2'699.00 (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2021.232 vom 4. April 2022 E. 3.2.1.4.2). Unter diesen Umständen wäre davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrer angestammten Tätigkeit als MPA in einem 50%-Pensum ca. Fr. 2'700.00 netto verdienen könnte. Zum andern zeigt die Beklagte in - 40 -