Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen. Zum einen verdiente die Beklagte in der letzten 60 %-Anstellung als MPA, wie sie in ihrer Berufungsantwort (S. 16) vorrechnet (zur uneingeschränkten novenrechtlichen Zulässigkeit der dort gemachten Vorbringen wegen der Bedeutung für den Kinderunterhalt, vgl. E. 2.1) und vom Kläger auch nicht – in einer jederzeit zulässigen "Replik" (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1 bzw. nun der am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Abs. 3 von Art. 53 ZPO) – bestritten wurde, ein Nettoeinkommen von Fr. 3'193.10.