Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren nie geltend gemacht hat, die Beklagte könne in einer anderen als dieser angestammten Tätigkeit eine höhere Eigenversorgungskapazität erreichen, ist ihr das mit der MPA-Tätigkeit erzielbare Einkommen anzurechnen. Dabei ist vorab dem vom Kläger in seiner Berufungsantwort (S. 8 f.) unter Hinweis auf einen allgemein bzw. gerichtsnotorisch bekannten Fachkräftemangel in Spitälern und Arztpraxen vorgebrachten Argument entgegenzutreten, dass die Beklagte "ohne Weiteres" ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 6'500.00 (ohne 13. Monatslohn) bzw. Fr. 7'250.00 (inkl. anteiligem 13. Monatslohn) erzielen könne.