Die Beklagte habe seit Abschluss jenes Verfahrens bereits über ein Jahr Zeit für die Stellensuche gehabt, was als Übergangsfrist ausreiche. Damit sei der Beklagten bereits ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein hypothetisches Einkommen für ein 50 %-Pensum anzurechnen. Für dessen Berechnung erscheine es angemessen, von ihrem derzeitigen Stundenlohn auszugehen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20.85 Stunden und einem Ferienanspruch von fünf Wochen ergebe sich eine Jahresarbeitszeit von 979.95 Stunden (47 Wochen x 20.85 Stunden). Der Stundenlohn inkl. 13. Monatslohn sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung der Beklagten betrage seit November 2021 Fr. 40.53 brutto.