Da ihr ein Auto zur Verfügung stehe, könne sie auch ohne Wohnsitzwechsel in einem genügend grossen Umkreis Stellen annehmen. In Übereinstimmung mit dem vom Obergericht im Verfahren ZSU.2021.232 betreffend Abänderung Eheschutz am 4. April 2022 gefällten Entscheid (E. 3.2.1.4.1) sei die Beklagte verpflichtet, ihre Erwerbskraft nach Massgabe des Schulstufenmodells voll auszuschöpfen, und es sei "ohne Weiteres" davon auszugehen, dass sie auch tatsächlich eine Anstellung im 50 %-Pensum finden könne. Die Beklagte habe seit Abschluss jenes Verfahrens bereits über ein Jahr Zeit für die Stellensuche gehabt, was als Übergangsfrist ausreiche.