nicht absehbar gewesen sei, wäre die Beklagte gehalten gewesen, sich um eine neue Stelle zu bemühen. Sie habe bereits in der Vergangenheit nach Kündigungen mehrmals rasch wieder eine neue Stelle gefunden. Da ihr ein Auto zur Verfügung stehe, könne sie auch ohne Wohnsitzwechsel in einem genügend grossen Umkreis Stellen annehmen.