4.5.2.3.5. Damit ist das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers auf gerundet Fr. 2'357.00 zu veranschlagen (halber SchKG-Ehegattengrundbetrag Fr. 850.00; Wohnkostenanteil Fr. 562.10; KVG-Prämie Fr. 403.05; auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Arbeitsweg Fr. 174.75; VVG-Prämie Fr. 47.10; halbe Versicherungs- und Kommunikationspauschale Fr. 100.00). - 36 -